Alle THW-Einheiten, -Teileinheiten und -Einrichtungen sind auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des THW (§ 1 Abs. 2 THW-Gesetz) ausgerichtet:

Das Technische Hilfswerk leistet technische Hilfe:

1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz,

2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.

Zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben werden im THW Einheiten und Einrichtungen aus Helferinnen und Helfern aufgestellt (§1 Abs. 3 THW-Gesetz).